Plattformen blitzen mit Beschwerde gegen "Hass im Netz"-Gesetz ab
Drei Unternehmen, darunter Facebook, sahen einen Verstoß gegen eine EU-Richtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Möglichkeit einer Revision offenSeit heuer müssen soziale Medien achtsam mit rechtswidrigen Inhalten umgehen: 24 Stunden oder sieben Tage in fraglichen Fällen haben sie Zeit, um Hasspostings und Co nach einer Meldung zu entfernen. Facebook und zwei andere IT-Unternehmen sahen sich allerdings nicht davon betroffen. Man falle nicht in den Anwendungsbereich der neuen Rechtslage gegen Hass im Netz, lautete die Argumentation in einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dort blitzte das Unternehmen, gemeinsam mit zwei weiteren, namentlich nicht genannten, allerdings ab: Das Kommunikationsplattformengesetz gelte sehr wohl auch für den Social-Media-Konzern, lautet nun das Urteil.
Facebook zufolge verstößt das neue Gesetz gegen die E-Commerce-Richtlinie der EU. Diese sieht vor, dass Diensteanbieter im Internet lediglich dem Recht jenes Landes, in dem sie ihren Sitz haben, unterliegen. Der Gedanke hinter der Regel ist, dass der digitale Binnenmarkt nicht behindert werden soll. Demnach dürfte Österreich aber keine strengeren Vorgaben vorsehen als das Herkunftsland des Betreibers - im Fall von Facebook wäre das Irland. Dieser Ansicht ist auch die EU-Kommission, die Österreich im vergangenen Jahr vor der Verabschiedung des Gesetzes gewarnt hat.
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